Privatinsolvenz Frankreich

In den Gebieten Lothringens sowie des Elsass besteht eine besondere Rechtslage zur Durchführung einer Privatinsolvenz in Frankreich. Die Besonderheiten sind aufgrund der früheren Zugehörigkeit zum Deutschen Reich historisch bedingt.

Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist innerhalb eines Zeitraumes von 12-24 Monaten nach Verfahrenseröffnung bei Gericht möglich. Jeder Bürger der Europäischen Union ist Antragsberechtigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die in Frankreich erworbene Restschuldbefreiung auch gegenüber Gläubigern der anderen Mitgliedsstaaten wirksam.

Die Vorteile des französischen Insolvenzverfahrens gegenüber dem Deutschen Recht:
1. Die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren entfällt gegenüber dem Gläubiger.
2. Keine Zahlungen an den Gläubiger zum Erlangen der Restschuldbefreiung sind erforderlich.
3. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Restschuldbefreiung automatisch erteilt.
4. Die Verfahrensdauer beträgt zwischen 12-24 Monaten.

Zur Durchführung des Verfahrens müssen folgende Veraussetzungen mitgebracht werden:
1. Die Person die den Antrag gestellt hat, muß ein Bewohner der Europäischen Union sein.
2. Der Lebensmittelpunkt des Antragstellers muß in Frankreich sein.

Mit Zunahme der Deutschen Antragsteller vor den französischen Insolvenzgerichten gab es einige Entscheidungen, die im Ergebnis den Europäischen Gedanken stärken.

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